Städtebau; Beantragung einer Förderung für Erneuerungsmaßnahmen
Der Freistaat, der Bund und die EU fördern Städte und Gemeinden bei der Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fördermittel von den Städten und Gemeinden zusammen mit deren Eigenanteil auch an Dritte weitergereicht werden.
Zweck
Die städtebauliche Erneuerung dient dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Der Freistaat Bayern, der Bund und die Europäische Union stellen in verschiedenen Städtebauförderungsprogrammen Finanzhilfen für die städtebauliche Erneuerung bereit.
Handlungsschwerpunkte der Städtebauförderung sind:
- die nachhaltige Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Klima- und des Denkmalschutzes, der Ausstattung mit grüner und blauer Infrastruktur, sowie der Gestaltung einer barrierefreien Gemeinde.
- die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in zentralen Bereichen brachliegenden Gewerbe-, Militär- oder Bahnflächen zur Einrichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) und die Beseitigung von Leerständen zugunsten der Schaffung von dauerhaftem Wohnraum.
- städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
- Nutzung von überörtlicher Zusammenarbeit und von Netzwerken zur Stärkung der Zentren aller Stufen im ländlichen Raum.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung sind städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wie Sanierungs-, Entwicklungs-, Stadtumbau- oder Soziale-Stadt-Maßnahmen im Sinne des BauGB in einem von der Gemeinde festgelegten Erneuerungsgebiet als Einheit (Gesamtmaßnahme).
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Festsetzung förderfähiger Gesamtausgaben orientiert sich an den in den Städtebauförderungsrichtlinien enthaltenen Fördervoraussetzungen und -bestimmungen, wie zum Beispiel
- Sanierungsvorbereitung
- Ordnungsmaßnahmen (Grundstücksfreilegungen, Herstellung / Änderung von Erschließungsanlagen etc.)
- Baumaßnahmen (Modernisierung und Instandsetzung)
- Gemeinbedarfseinrichtungen (soweit diese der städtebaulichen Erneuerung dienen)
- Kommunale Förderprogramme und Fonds (Quartiersfonds)
Art und Höhe
Die Städtebauförderungsmittel werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuschüssen
- vorzugsweise als Festbetragsfinanzierung,
- ansonsten als Anteilfinanzierung
gewährt.
Die Gemeinde erhält grundsätzlich 60 Prozent der für die Einzelmaßnahme als förderfähig festgelegten Ausgaben erstattet. Insgesamt soll die Förderung 50 Prozent der Kosten der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten. Letzteres gilt nicht, wenn auf der Grundlage gesonderter Regelungen für Maßnahmen ein Fördersatz von 80 Prozent bis 90 Prozent zugelassen ist.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 34 - Städtebau, Bauordnung
Ansprechpartner
Städtebauförderung
Telefon +49 (0)871 808-1420
E-Mail staedtebaufoerderung@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
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84028 LandshutPostanschrift
Postfach
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Städtebauförderungsmittel werden auf Antrag bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen der Städtebauförderungsrichtlinien gewährt. Grundvoraussetzung ist die Beteiligung der Kommune mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben.
Eigentümer/Investoren, die in einem Erneuerungsgebiet ein förderfähiges Vorhaben realisieren wollen, das den kommunalen Erneuerungszielen entspricht, können bei der Stadt oder Gemeinde eine Kostenerstattung beantragen, soweit sie zur Durchführung der Maßnahme finanziell allein nicht in der Lage sind.
Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit einer Maßnahme nicht begonnen werden.
Die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Projekte dauerhaft, z. B. durch Hinweistafeln, darzustellen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Für die Beratung und Bewilligung sind die Regierungen zuständig.
Die Gemeinden teilen den Regierungen ihren Förderbedarf in Form von Bewilligungsanträgen oder hilfsweise Bedarfsmitteilungen mit Prioritätensetzung mit. Die Regierungen entscheiden über die Bewilligung der Vorhaben im Rahmen der bereitgestellten Finanzhilfen.
keine
- Die erforderlichen Unterlagen bestimmen sich je nach Maßnahme und deren Förderzweck.
- Antrag auf Kostenerstattung [Dateiformat: xlsx]
- Gesamtabrechnung Städtebauförderung [Dateiformat: xlsx]
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
- Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO)
- Bedarfsmitteilung StädtebauförderungMit diesem Online-Formular können Sie papierlos die Bedarfsmitteilung für die Städtebauförderung einreichen. Ein übersandter Online-Antrag ist wirksam gestellt und muss nicht mehr in Papierform nachgereicht werden.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
- Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. November 2019, Az. 36-4607.1-3-3
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024 [Dateiformat: pdf] -
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2023 /2024)