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Rechtsaufsicht über Jugendämter (Leistungen der Jugendhilfe gem. SGB VIII)
Die Regierung von Niederbayern übt die Rechtsaufsicht über die Stadt- und Kreisjugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Niederbayern aus. Dadurch wird sichergestellt, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die rechtlichen Grenzen ihrer Aufgabenzuweisung einhalten. Dies erfolgt sowohl durch präventive Beratung als auch durch nachträgliche Überprüfung der Handlungen und Entscheidungen der Jugendämter. Eine Überprüfung erfolgt meist im Rahmen von Rechtsbehelfen (Widersprüche, Eingaben und Beschwerden) betroffener Bürger gegen Einzelfallentscheidungen der Jugendämter.
Widerspruchsverfahren
Kathrin Auer
Tel.: 08 71 / 8 08-16 02
Fax: 08 71 / 8 08-10 02
E-Mail: kathrin.auer@reg-nb.bayern.de
Gegen Verwaltungsakte (Bescheide) der Jugendämter kann entweder Widerspruch eingelegt oder (ohne vorheriges Widerspruchsverfahren) unmittelbar Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, erhoben werden. Wird das sog. fakultative Widerspruchsverfahren gewählt, ist der Widerspruch zunächst grundsätzlich bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Wenn diese Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn der Regierung von Niederbayern zur Entscheidung vor. Die Regierung von Niederbayern überprüft die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Gegen die Widerspruchsentscheidung der Regierung kann Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg erhoben werden.
Das Widerspruchs- und Klageverfahren sind förmliche Rechtsbehelfsverfahren. Folgende Erfordernisse sind zwingend einzuhalten:
- Die Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) ist gesetzlich vorgeschrieben. Widerspruchs- und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) sind unzulässig.
- Widerspruch bzw. Klage können nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide eingelegt werden.
Eingaben und Beschwerden
Kathrin Auer
Tel.: 08 71 / 8 08-16 02
Fax: 08 71 / 8 08-10 02
E-Mail: kathrin.auer@reg-nb.bayern.de
Die dienstliche Behandlung von Einzelfällen durch die Jugendämter kann auch im Rahmen von Eingaben und Beschwerden durch die Regierung von Niederbayern überprüft werden. Die Regierung kann jedoch keine Entscheidungen der Gerichte (Familiengericht, Vormundschaftsgericht) überprüfen. Dieses Rechtsbehelfsverfahren ist formlos. Fristen sind dabei nicht einzuhalten. Die Schriftform ist zwar nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen.
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
- Jugendämter in Niederbayern
- Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Winzererstraße 9
80797 München
Telefon: 089 1261-01
Telefax: 089 1261-1122
E-Mail: buergerbuero@stmas.bayern.de - ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt (BLJA)
Hausanschrift: Marsstr. 46, 80335 München
Postanschrift: Postfach 400260, 80702 München
Telefon: 089/1261-04 (Vermittlung)
Fax: 089/1261-2280
E-Mail: poststelle@zbfs-blja.bayern.de