Heimarbeiter; Übermittlung der Heimarbeiterliste
Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu senden.
Ebenso hat, wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
- Regierung von Niederbayern - Dezernat 1 - Sozialer Arbeitsschutz und Organisation des Arbeitsschutzes
Ansprechpartner
Gewerbeaufsicht - Dezernat 1
Telefon +49 (0)871 808-1701
E-Mail gewerbeaufsicht@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Ihre Firma vergibt Heimarbeit.
In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.
Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.
Wenn Sie dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die Heimarbeitsliste online übermitteln:
- Füllen Sie das Formular Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Ihre Angaben werden online auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft.
- Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen. Sie können Ihre Formulardaten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Heimarbeitslisten hochladen. Damit ersparen Sie sich das erneute Ausfüllen von unveränderten Formularfeldern, wie z. B. die Angaben zu Ihrer Firma, weiterbeschäftigte Heimarbeiter usw.
Für nähere Informationen zur Vergabe von Heimarbeit wird auf das Merkblatt über die Ausgabe und Entgegennahme von Heimarbeit in Bayern vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter "Weiterführende Links" verwiesen.
Die Listen des 1. Kalenderhalbjahres (1. Januar bis 30. Juni) sind bis zum 31. Juli des laufenden Jahres und die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli bis 31. Dezember) sind bis 31. Januar des folgenden Jahres an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu übermitteln.
Diese Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung und eine zeitgerechte Statistik zwingend erforderlich sind.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
- Heimarbeitsliste nach HeimarbeitsgesetzSie können die Heimarbeitsliste nach dem Heimarbeitsgesetz online einreichen.
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