Beglaubigung, Legalisation, Apostille
Die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, kann – je nach Land, in dem die Verwendung geplant ist – durch Legalisation oder Erteilung einer Apostille bescheinigt werden. Die Erteilung einer Apostille oder einer Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren erfolgt für bestimmte Urkunden durch die Regierung von Niederbayern.
Weitere Informationen zur Beantragung einer Apostille oder Beglaubigung
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Bei der Vorlage in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind seit 16. Februar 2019 viele deutsche Urkunden, sowie ihre beglaubigten Kopien, von der Apostille befreit (EU-Apostillenverordnung, VO EU 2016/1191). Dies betrifft fast alle Urkunden der Standesämter (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis usw.) und zudem Namensänderungen, Staatsangehörigkeitsausweise und Aufenthaltsbescheinigungen (siehe Art. 2 Abs. 1, 2 EU-Apostillenverordnung). Auf Antrag ist jedoch auch in diesen Fällen weiter eine Apostille möglich.
Apostille oder Beglaubigung können nur auf Urkunden erteilt werden, die im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates vorgelegt werden sollen, was in Zweifelsfällen glaubhaft zu machen ist (z. B. bei Staatsangehörigkeitsausweisen und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, siehe hierzu das Merkblatt "Informationen zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Apostille").
Beglaubigung und LegalisationDie Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates (Konsulat, Botschaft) in dem die Urkunde verwendet werden soll. Öffentliche Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen vorher einer besonderen innerstaatlichen Beglaubigung. Mit dieser Beglaubigung wird auf einer Urkunde die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und ggf. die Echtheit des Dienstsiegels bestätigt.
Hinweis: Die oben genannte Beglaubigung zur Legalisation ist nicht zu verwechseln mit der einfachen Beglaubigung einer Kopie eines behördlichen (oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigten) Dokuments. Für die Beglaubigung von Kopien und Abschriften sind in erster Linie die ortsnahen Gemeindeverwaltungen und Bürgerbüros der Städte zuständig.
ApostilleFür Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt es, die erforderlichen Dokumente mit einer so genannten Apostille zu versehen. Mit der Apostille wird die deutsche öffentliche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.
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Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Beglaubigung bzw. Apostille von öffentlichen Urkunden, die im Regierungsbezirk Niederbayern von Behörden ausgestellt wurden und nicht von Bundesbehörden stammen, z. B. Urkunden eines Landratsamtes, eines Standesamts, einer Meldebehörde, einer Schule, einer Universität oder eines Finanzamts.
Keine Zuständigkeit der Regierung besteht dagegen bei gerichtlichen Dokumenten (z. B. Urteilen), notariell beglaubigten Dokumenten oder Übersetzungen durch amtlich vereidigte Übersetzer. Hier erteilt die Beglaubigung oder die Apostille das örtlich zuständige Landgericht.
Grundsätzlich können nur Originalurkunden mit Beglaubigung oder Apostille bestätigt werden. Ist diese nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wiederbeschaffbar, genügt ausnahmsweise auch eine amtlich beglaubigte Kopie des Originals, welche auch von der Regierung gleichzeitig mit der Apostille/Beglaubigung angefertigt werden kann (z. B. bei Diplomzeugnissen, Schulzeugnissen etc.).
Auf Fischereischeinen, elektronischen Aufenthaltstiteln etc. kann die Beglaubigung/Apostille nicht direkt angebracht werden. Für diese Dokumente ist stets eine amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen, welche von der Behörde, die auch das Original ausgestellt hat, angefertigt sein muss (d. h. bei Fischereischeinen die Gemeinde).
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Anträge auf Beglaubigung oder Apostille können Sie per Post mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular an die folgende Adresse senden:
Regierung von Niederbayern
Sachgebiet 11 - Beglaubigungsstelle -
Postfach
84023 LandshutSie brauchen nur das Antragsformular und die Urkunde an uns zu schicken, die im Ausland verwendet werden soll, keine sonstigen Unterlagen. Im Antrag ist neben der Rücksendeadresse anzugeben, in welchem ausländischen Staat die Urkunde vorgelegt werden soll. Für etwaige Rückfragen bitten wir, auch eine Telefonnummer anzugeben.
Wichtiger Hinweis:
Anträge auf Apostille/Beglaubigung deutscher Urkunden zur Verwendung im Ausland werden von unserer Beglaubigungsstelle nicht im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, sondern grundsätzlich nur auf dem Postweg bearbeitet.Regierung von Niederbayern
SG 11 – Beglaubigungsstelle
Regierungsplatz 540
84028 LandshutErreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 08:30 - 11:45 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:30 - 11:45 UhrWir empfehlen Ihnen, Fragen vorab telefonisch mit uns zu klären.
Telefon: +49 (0)871 808-1056
E-Mail: apostille@reg-nb.bayern.de
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Die Gebühr für die Beglaubigung oder Apostille beträgt 20,00 € pro Urkunde. Bitte legen Sie Ihrem Antrag kein Bargeld bei. Sie erhalten von uns eine Kostenrechnung zugeschickt, da eine Barzahlung in der Behörde nicht möglich ist.
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Welche deutschen Dokumente Sie für das Ausland benötigen, teilt Ihnen die zuständige Behörde im Verwendungsland oder deren konsularische Vertretung im Bundesgebiet mit. Die Regierung kann Ihnen hierzu keine Auskunft erteilen.