Bekanntmachungen nach § 57 Geldwäschegesetz
Die Regierung von Niederbayern ist gemäß § 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 8a ZustV für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständige Aufsichtsbehörde für die Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern.
Als solche hat sie gemäß § 57 Abs. 1 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben.