Öffentliche Zustellungen und öffentliche Bekanntgabe
Mit Organisationsverfügung vom 01.08.2023 wurde festgelegt, dass die öffentliche Zustellung von Verwaltungsakten nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) des Bundes bzw. Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), sowie die öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) – ausgenommen Allgemeinverfügungen – auf dieser Seite erfolgen.
Organisationsverfügung der Regierung von Niederbayern vom 01.08.2023 (pdf, 138 kB)
Öffentliche Zustellungen nach § 10 VwZG bzw. Art. 15 VwZVG
(aktuell keine öffentlichen Zustellungen)
Öffentl. Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG
(aktuell keine öffentlichen Bekanntgaben)