Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

Hinweis: Die primäre Zuständigkeit liegt beim Gewerbeaufsichtsamt (Dezernat 1) der Regierung von Niederbayern. Das Bergamt Südbayern (federführend ist hier die Regierung von Oberbayern für die drei Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) ist nur für Betriebe zuständig, welche der Bergaufsicht (Bundesberggesetz) unterliegen sowie für Tunnel und Stollenbauten.

Als Arbeitgeber benötigen Sie, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, eine behördliche Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.