Jugendarbeitsschutz; Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins
Wenn Sie für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen, müssen Sie diesen beantragen.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen unter 18 Jahren vor Eintritt ins Berufsleben einer Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung einer Nachuntersuchung unterziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden.
Der Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins ist beim Gewerbeaufsichtsamt bei der zuständigen Regierung zu stellen, wenn die jugendliche Person keine bayerische Schule besucht hat oder nicht mehr im Besitz der Untersuchungsberechtigungsscheine ist, die sie von der Schule bekommen hat.
Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen. Mit diesem Antrag sollte sie bzw. der Betrieb auch gleichzeitig die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die erste Nachuntersuchung beantragen, wenn sie ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Anträge für weitere Nachuntersuchungsberechtigungsscheine sind nach Bedarf zu stellen.
Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt in das Berufsleben, die erste Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Bescheinigung über die Durchführung der Erstuntersuchung muss dem Betrieb vor Beginn der Beschäftigung vorliegen. Die Bescheinigung über die Durchführung der ersten Nachuntersuchung muss ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung spätestens aber vor Ablauf von vierzehn Monaten vorliegen. Weitere Nachuntersuchungsberechtigungsscheine können nach Ablauf eines weiteren Jahres, bei länger als 14 Monate zurückliegender Untersuchung oder für ergänzende oder außerordentliche Nachuntersuchungen, die in Sonderfällen durch untersuchende Ärzte veranlasst werden können, beantragt werden.
Werden Jugendliche geringfügig oder nicht länger als 2 Monate mit leichten Arbeiten beschäftigt, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die jugendliche Person zu befürchten sind (z. B. Ferienarbeit, Praktika) sind keine ärztlichen Untersuchungen erforderlich.
- Regierung von Niederbayern - Dezernat 1 - Sozialer Arbeitsschutz und Organisation des Arbeitsschutzes
Ansprechpartner
Gewerbeaufsicht - Dezernat 1
Telefon +49 (0)871 808-1701
E-Mail gewerbeaufsicht@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Sie benötigen einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn Sie
- noch nicht 18 Jahre alt sind,
- eine Arbeit aufnehmen möchten und
- diese Arbeit nicht geringfügig ist und länger als 2 Monate dauert.
Hinweis: Kinder (noch nicht 15 Jahre alt) benötigen nur dann einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind und eine Arbeit im oben genannten Umfang aufnehmen möchten
Die Untersuchungsberechtigungsscheine können unter folgenden Voraussetzungen vom Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt werden:
- Die jugendliche Person besucht oder besuchte in Bayern eine allgemeinbildende Schule und ist nicht mehr im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheins, den sie von der Schule erhalten hat und bekommt von ihrer Schule keinen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein (z. B. weil Ferienzeit ist oder der Schulabschluss schon länger her ist).
- Die jugendliche Person besucht oder besuchte keine bayerische Schule. Sie wird oder soll jedoch in Bayern beschäftigt werden.
Sofern sie allerdings im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines eines anderen Bundeslandes ist, ist die notwendige Untersuchung mit dem vom jeweiligen Bundesland ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein durchzuführen. Es besteht freie Arztwahl. - Es wird ein weiterer Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, weil z. B.
- die Erstuntersuchung länger als 14 Monate zurückliegt,
- eine weitere Nachuntersuchung erforderlich ist, weil die jugendliche Person das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder
- entweder der Arzt oder das Gewerbeaufsichtsamt eine (außerordentliche) Nachuntersuchung angeordnet hat.
Der Antrag ist an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung zu richten, in dessen Bezirk die jugendliche Person wohnt oder, sofern ihr Wohnort außerhalb Bayerns oder Deutschlands liegt, beschäftigt wird bzw. beschäftigt werden soll.
nach Antragseingang bis zu 3 Werktage
Besucht die jugendliche Person noch eine allgemeinbildende Schule in Bayern, stellt die Schule die Untersuchungsberechtigungsscheine aus.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.
- Antrag auf Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)Sie können den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins online übermitteln.
keine
- §§ 32 ff Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz- JArbSchG)
- Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV)
- Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
- Mitwirkung der Schulen beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst