Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten
--- Seite in Ãœberarbeitung ---
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Objektbezogene Anzeigen sind i.d.R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m². (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
- Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
Hinweise
Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff und wurde auf nationaler Ebene bereits 1993 verboten. Seit 2005 ist Asbest auch europaweit durch die REACH-Verordnung verboten. Bereits vor dem Verbot verbaute Asbestprodukte dürfen derzeit noch bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterverwendet werden.
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten - siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung. Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sog. emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
- Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.
Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Veranschaulichung. Für weitere Informationen wird auf die derzeit gültige Fassung der Gefahrstoffverordnung verwiesen.
- Regierung von Niederbayern - Dezernat 21 - Bauarbeiterschutz und Sprengwesen
Ansprechpartner
Gewerbeaufsicht - Dezernat 21
Telefon +49 (0)871 808-1702
E-Mail gewerbeaufsicht@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Objektbezogene Anzeigen sind an das für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Bei Arbeiten geringen Umfangs ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die Anzeige Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an das für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Bitte verwenden Sie zur Erstellung der Anzeige die zur Verfügung stehenden Formulare.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorzunehmen.
Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogen (Anlage 1.3 TRGS 519) oder unternehmensbezogen (Anlage 1.1 TRGS 519) spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Bei der Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 TRGS 519) ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist zustimmen. Hierfür kann über das Online-Verfahren eine Fristverkürzung beantragt werden. Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Für die Genehmigung werden Kosten erhoben. Die Arbeiten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgenommen werden.
- Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplan
nach Anlage 1.4 TRGS 519 - Ergänzende Angaben bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Produkten
nach Anlage 1.5 TRGS 519 - Betriebsanweisung
siehe Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519 - Sachkundenachweis
nach Anlage 3 und 4 TRGS 519
- Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien - Online-AnzeigeWenn Sie eine Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, können Sie die Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt auch online stellen.
Nur bei Fristverkürzung: mind. 150,00 EUR zzgl. Auslagen
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) - Asbest - Stoffinformationen Asbest und weiterführende Links
- DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664) "Asbestsanierung"