Strahlenschutz; Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses, Fundes oder Notfalls

Der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses sowie das Abhandenkommen, den Fund oder die Erlangung radioaktiver Stoffe ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.