Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht; Beratung der Gemeinden
Landratsämter und Regierungen beraten die Gemeinden zum Pass-, Personalausweis- und Melderecht.
Für die Ausstellung von deutschen Personaldokumenten wie Reisepässe und Personalausweise sowie für An-, Ab- und Ummeldungen sind in Bayern die Gemeinden zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Seit 1. Januar 2021 sind die Gemeinden auch für die Ausstellung von eID-Karten zuständig. Diese können Personen erhalten, die entweder Unionsbürger sind oder die über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Die Landratsämter haben in diesen pass-, ausweis-, eID-Karten- und melderechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden; die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt hingegen der Regierung.
Landratsämter und Regierungen beraten die Gemeinden zum Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht. Wird in diesen Bereichen eine Ordnungswidrigkeit begangen, obliegt der Kreisverwaltungsbehörde (dem Landratsamt) das Bußgeldverfahren. Kreisfreie Gemeinden erledigen derartige Bußgeldverfahren selbst.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung
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Meldewesen
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Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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- § 19 Passgesetz (PassG) - Zuständigkeit
- §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) - Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- §§ 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) - Meldebehörden, Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
- Art. 1 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) - Meldebehörden
- Art. 109 Abs. 2 und Art. 115 Gemeindeordnung (GO) - Fachaufsichtsbehörden
- Art. 9 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) - Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinden
- § 88 Abs. 5 i. V. m. § 87 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) - Zuständigkeit des Landratsamtes für pass-/personalausweis-, eID-Karten und melderechtliche Ordnungswidrigkeiten
- §§ 6 und 7 eID-Karte-Gesetz - Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)
- § 8b Zuständigkeitsverordnung (ZustV) - Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausstellung von eID-Karten (eID-Karte-Gesetz)