Zweck
Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Nachwuchsleistungssport der Verbände zur Verfügung zu stellen. Durch die Zuwendung soll die Bereitschaft der Träger gestärkt werden, die Einrichtung weiterhin dauerhaft für Zwecke des Nachwuchsleistungssports zur Verfügung zu stellen.
Gegenstand
Gefördert werden die Betriebskosten der anerkannten Bundesstützpunkte und Landesstützpunkte.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Träger eines anerkannten Bundesstützpunkts oder Landesstützpunkts.
Art und Umfang
Die Betriebskostenförderung wird als projektbezogener Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Zuwendungsfähig sind die laufenden Ausgaben entsprechend § 2 Nr. 1 bis 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils gültigen Fassung, soweit durch die Besonderheiten der leistungssportlichen Verwendung der Einrichtung keine abweichende Beurteilung erforderlich ist.
Die Höhe der Betriebskostenförderung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Eigenanteils für eine Förderperiode festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Dauer der Förderperiode beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Staatsministerium festgesetzt.