Ganztagsangebote; Beantragung einer Förderung für Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Der Freistaat Bayern fördert die Schaffung zusätzlicher rechtsanspruchserfüllender Plätze in Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter.
Zweck
Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter in Bayern, um ein bedarfsgerechtes Angebot für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.
Gegenstand
Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, General- und Teilsanierung sowie Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes) zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote. Zusätzliche rechtsanspruchserfüllende Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- die kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen,
- die Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie
- die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte),
- die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung sowie
- private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Sofern eine Maßnahme von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger (hierunter sind nicht Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen und private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zu verstehen) durchgeführt wird und sich die Kommune mit einem Zuschuss an den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zum quantitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt.
Art und Höhe
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
In Anknüpfung und Ergänzung zu den Grundförderungen nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG), dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige wird eine Pauschale pro zusätzlich geschaffenem, rechtsanspruchserfüllenden Betreuungsplatz gewährt. Die Höhe der Pro-Platz-Pauschale ist abhängig von der Angebotsform und beträgt:
- bis zu 4.500 Euro für jeden zusätzlich geschaffenen rechtsanspruchserfüllenden Platz in einem Angebot unter Schulaufsicht (offener/gebundener Ganztag oder Mittagsbetreuung) und in Kombieinrichtungen des Kooperativen Ganztags.
- bis zu 6.000 Euro für jeden zusätzlich geschaffenen rechtsanspruchserfüllenden Platz in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Horte, Häuser für Kinder etc.) sowie in Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- oder Eingliederungshilfe.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Förderung Investitionen Ganztagsausbau
Telefon +49 (0)871 808-1254
E-Mail ganztagsausbau@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Postfach
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Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe sowie unter Schulaufsicht, die den ab 1. August 2026 geltenden Rechtsanspruch auf ein ganztägiges (das heißt werktäglich inklusive Unterrichtszeiten jeweils 8 Stunden) Bildungs- und Betreuungsangebot gemäß Art. 1 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) erfüllen.
Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden.
Voraussetzung für eine Förderung ist eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach dem BayFAG, dem BaySchFG oder den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind.
Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) erforderlich (siehe unter "Formulare"). Die Antragstellung erfolgt gegenüber der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Der Antrag kann und sollte grundsätzlich in Verbindung mit dem Antrag auf die Grundförderung gemäß BayFAG bzw. BaySchFG gestellt werden.
Zum Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO müssen darüber hinaus weitere Angaben mit Einreichung des Förderantrages erfolgen (hierfür steht ein Beiblatt zum Antrag zur Verfügung).
Verwendungsnachweise sind der örtlich zuständigen Bezirksregierung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels Muster 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO vorzulegen.
Ansprechpartner für konkrete Fragen zur den jeweiligen Förderungen sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird stufenweise eingeführt und tritt erstmals zum Schuljahr 2026/2027 für die Kinder der Jahrgangsstufe 1 in Kraft. Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt dieser für alle Kinder im Grundschulalter. Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Einführung des Rechtsanspruches ist im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) zu finden. Es ist somit zu erwarten, dass der ganztägige Betreuungsbedarf für Kinder im Grundschulalter steigt und zusätzliche Betreuungsplätze zu schaffen sind.
Für den entsprechenden räumlichen Ausbau rechtsanspruchserfüllender Ganztagsangebote werden Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Das Landesförderprogramm setzt grundsätzlich auf die regulären Förderungen nach dem BayFAG, dem BaySchFG und den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige auf.
Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind.
keine
- Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
- Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG)
- Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (BayFAG)
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR)
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz - VI 4 - 6887/11 - 18/81; AMBl. 1981 S. 116; 2160-A