Laienhelfer; Beantragung einer Förderung für die Betreuung von psychisch Kranken
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer in Bayern.
Zweck
Mit der Zuwendung soll psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens erleichtert und Vorurteile abgebaut werden.
Gegenstand
Gefördert werden Aufwendungen, die den Laienhelfern im Zusammenhang mit der Betreuung psychisch Kranker entstehen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen.
Zuwendungsfähige Kosten
Je Laienhelfer wird eine Kostenpauschale gewährt.
Art und Höhe
Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Kostenpauschale wird als Zuschuss gewährt und beträgt je Laienhelfer bis zu 155 Euro pro Jahr.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen
Ansprechpartner
Förderung Laienhelfer
Telefon +49 (0)871 808-1636
E-Mail soziales.foerderwesen@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:
- Laienhelfer sollen einer Gruppe von mindestens vier Helfern angehören und ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.
- Die fachliche Begleitung der Laienhelfer soll gewährleistet sein.
- Für die erstmalige staatliche Förderung sollten die Fördervoraussetzungen seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.
Antragsstellung
Anträge sind bei der für den Sitz des Antragsstellers örtlich zuständigen Regierung einzureichen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen.Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anträge für das laufende Jahr sind bis zum 1. März des laufenden Jahres zu stellen.
- Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit
(z. B. durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassenen Nervenarzt, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt)
- Zuwendungsgewährung für Betreuungsmaßnahmen durch Laienhelfer/ innen von Maßnahmen und Einrichtungen zur Versorgung psychisch kranker und psychisch behinderter Menschen - Antrag
- Zuwendungsgewährung für Betreuungsmaßnahmen durch Laienhelferinnen/Laienhelfer von Maßnahmen und Einrichtungen zur Versorgung psychisch kranker und psychisch behinderter Menschen - Verwendungsnachweis
keine
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Richtlinie zur Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer - IV 5/5545-1/1/97; AllMBl. 1997 S. 933 und AllMBl. 2001 S. 372;, 8113.1-G