Wildpark; Beantragung der Anerkennung
Ein Wildgehege darf nur dann die Bezeichnung „Wildpark“ führen, wenn es als Wildpark anerkannt wurde.
Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können durch die höhere Jagdbehörde als Wildpark anerkannt werden.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 11 - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht
Ansprechpartner
Jagdrecht
Telefon +49 (0)871 808-1251
E-Mail jagdrecht@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
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Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Der formlose Antrag ist bei der höheren Jagdbehörde einzureichen.
- Genehmigung des Wildgeheges
Vorlage der Genehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1; Abs. 3 BayJG bzw. Nachweis der Fiktion nach Art. 23 Abs. 5 Bayerisches Jagdgesetz
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
30 bis 600 EUR