Wildhege und Bejagung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, abweichen wollen.
Für bestimmte Jagdreviere können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere über die zulässige Wilddichte zugelassen werden. Die Ausnahme darf jedoch nur erteilt werden, wenn dadurch weder eine Störung des biologischen Gleichgewichts noch eine Schädigung der Landeskultur zu befürchten ist und wenn der Revierinhaber und der Jagdberechtigte oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 11 - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht
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Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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- Die Ausnahme dient wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- oder Forschungszwecken.
- Es kommt nicht zu einer Störung des biologischen Gleichgewichts oder einer Schädigung der Landeskultur.
- Der Revierinhaber und der Jagdberechtigte oder die Jagdgenossenschaft haben der Ausnahme zugestimmt.
Der formlose Antrag muss bei der zuständigen höheren Jagdbehörde eingereicht werden.
- Nachweis des berechtigten Zwecks
- Nachweis der Zustimmung des Revierinhabers und des Jagdberechtigten oder der Jagdgenossenschaft
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.