Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung
In besonderen Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.
Beschreibung
Die zuständige Regierung kann auf Antrag die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
Für Sie zuständig
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Fahrlehrerrecht
Telefon +49 (0)871 808-1312
E-Mail strassenverkehr@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Postfach
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Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Entscheidung materiell unrichtig ist und dass die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Bearbeitungsdauer
ca. 3 bis 6 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
- Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung
Kosten
Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.
Rechtsgrundlagen
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Tilgung der Eintragungen