Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung eines Berufsverbands als Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer
Die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer erfolgt auf Antrag.
Die Ausbildung zum Fahrlehrer findet auch in einer Ausbildungsfahrschule statt (zusätzlich zur Fahrlehrerausbildungsstätte). Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist u. a., dass der Fahrlehrer innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar teilgenommen hat. Sofern ein Berufsverband der Fahrlehrer dieses Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer anbieten möchte, bedarf er hierfür der Anerkennung der örtlich zuständigen Regierung.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Fahrlehrerrecht
Telefon +49 (0)871 808-1312
E-Mail strassenverkehr@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
- ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbV) erfüllt,
- geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
- die erforderlichen Lehrmittel und Unterrichtsräume zur Verfügung stehen,
- keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.
- Angaben zum Berufsverband
(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister) - Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung
(ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein, Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen) - Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
- Angaben zu den Unterrichtsorten
- Ausbildungsplan
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.