Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Träger von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar
Die Anerkennung als Träger von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar erfolgt auf Antrag.
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn eine schwerwiegende oder eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen wurde. Sofern ein Fahrlehrer diese Aufbauseminare durchführen möchte, bedarf er der Seminarerlaubnis Aufbauseminar. Für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat ein Fahrlehrer u.a. an einem Einweisungslehrgang teilzunehmen, der einen viertägigen Grundkursus sowie einen viertägigen programmspezifischen Kurs umfasst.
Die Träger dieser Lehrgänge bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige Regierung.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Fahrlehrerrecht
Telefon +49 (0)871 808-1312
E-Mail strassenverkehr@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
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Die Anerkennung als Träger von Einweisungslehrgängen (Aufbauseminar) wird erteilt, wenn
- ein sachgerechter Lehrgangsplan vorgelegt wird, der den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) i.V.m. § 35 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entspricht,
- geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
- die erforderlichen Lehrmittel sowie geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
- keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.
- Angaben zum Antragsteller
(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister) - Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung
(ggf. beruflicher Lebenslauf, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis), Führerschein, Studium, Teilnahme am Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen, Auskunft aus dem Fahreignungsregister) - Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
- Angaben zu den Unterrichtsräumen
(ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung) - Lehrgangsplan
- ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich
(z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
- § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- §§ 13 ff. Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
- § 35 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)