Artenschutz in der Straßenplanung; Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben
Der spezielle Artenschutz wird in der Straßenplanung berücksichtigt. Es stehen Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der staatlichen Straßenplanung zur Verfügung.
Die Notwendigkeit einer "artenschutzrechtlichen Prüfung" im Rahmen von Planungsverfahren ergibt sich aus den Verboten des § 44 Absatz 1 und 5 Bundesnaturschutzgesetz. Als Arbeitshilfe zur Berücksichtigung dieser Vorgaben zum Artenschutz in straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die damalige Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die "Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Straßenbau - saP" (Fassung mit Stand 01/2015) herausgegeben. Diese wurden im August 2018 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.09.2017 in § 44 Abs. 5 BNatSchG angepasst (siehe "Weiterführende Links").
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 31 - Straßenbau
Ansprechpartner
Artenschutz in der Straßenplanung
Telefon +49 (0)871 808-1433
E-Mail strassenbau@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Die Benutzung der Arbeitshilfe erfordert einschlägigen naturschutzfachlichen, rechtlichen und biologischen Sachverstand. Sie ist für Fachleute der Fachrichtungen Landschaftsplanung und Biologie bestimmt.
- Die erforderlichen Unterlagen werden in jedem Einzelfall durch den Vorhabensträger und die zuständige Gestattungsbehörde festgelegt.
- § 44 Abs. 1 und 5 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
- § 45 Abs. 7 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) - Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Ministerialschreiben "Straßenbau, Naturschutzrecht - Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes in der Straßenplanung Anpassung an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes durch Art. 1 BNatSchGÄndG vom 15.09.2017" [Dateiformat: pdf] -
Einführung der nachfolgenden Unterlagen für den Bereich der Bayerischen Straßenbauverwaltung
- Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) [Dateiformat: pdf] -
Fachliche und rechtliche Hinweise zur Fassung mit Stand 08/2018
- Anlage 1: Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) -
Bearbeitbare Mustervorlage im Format MS WORD (Fassung mit Stand 08/2018)
- Anlage 2: Ablaufschema zur Prüfung des Artenschutzes in der Straßenplanung [Dateiformat: pdf] -
Fassung mit Stand 08/2018
- Anlage 3: Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums -
Bearbeitbare Mustervorlage im Format MS WORD (Fassung mit Stand 08/2018)
- Internet-Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Vorhabenszulassung -
Vorhabensübergreifende, fachlich/rechtliche Arbeitshilfe mit der Möglichkeit der Online-Recherche zu Arteninformationen der saP-relevanten Arten