Mietwohnungen und Pflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen; Beantragung einer Förderung für Modernisierungsmaßnahmen
Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.
Zweck
Ziele der Förderung sind:
- Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum,
- Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
- Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen,
- Energie- und Wassereinsparung,
- CO2-Minderung infolge einer Modernisierung,
- Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel,
- Sicherstellung einer sozialverträglichen Miete nach der Modernisierung,
- Bestimmung des berechtigten Personenkreises durch ein allgemeines Belegungsrecht.
Gegenstand
Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von Mietwohngebäuden und von stationären Pflegeeinrichtungen.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Kosten von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind bis zu 60 Prozent vergleichbarer Neubaukosten förderfähig. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle höhere förderfähige Kosten anerkennen, aber nicht mehr als 75 Prozent vergleichbarer Neubaukosten.
Art und Höhe
Gefördert wird ohne Rechtsanspruch mit zinsgünstigen Darlehen und ergänzenden Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.
Der Zuschuss „Basis“ beträgt bis zu 300 €/m2 Wohnfläche. Der Zuschuss „Nachhaltigkeit“ für besonders nachhaltige Vorhaben beträgt bis zu 200 €/m2 Wohnfläche.
Weitere Informationen über die Höhe der Förderbeträge und die Darlehenskonditionen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe "Weiterführende Links").
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 35 - Wohnungswesen
Ansprechpartner
Wohnraumförderung
Telefon +49 (0)871 808-1423
E-Mail wohnungswesen@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
- Das Gebäude soll mindestens 15 Jahre alt sein und mindestens 3 Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder bei stationären Pflegeeinrichtungen mindestens 8 Pflegeplätze umfassen.
- Werden Maßnahmen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude durchgeführt, muss das Gebäude mindestens 5 Jahre alt sein.
- Die Wohnungen müssen nach der Modernisierung heute üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
- Die förderfähigen Kosten müssen im Durchschnitt mindestens 5.000 € je Wohnung eines Gebäudes betragen.
- Die geplanten Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und mietrechtlichen Vorschriften zulässig sein.
- Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.
Auf die Gewährung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Gefördert werden kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Belegungsbindung
Für neu zu vermietende Wohnungen besteht für die Dauer von 10 oder 20 Jahren ein allgemeines Belegungsrecht für Haushalte, deren Einkommen die Grenze des Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetztes nicht übersteigt.
Bei Mietwohnungen:
- Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle (siehe unter "Für Sie zuständig") mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen einzureichen.
- Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
- Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
- Die Auszahlung nach Baufortschritt muss bei der Bewilligungsstelle beantragt werden.
Bei stationären Pflegeeinrichtungen:
- Das Projekt muss zum 1. März eines jeden Jahres angemeldet werden.
- Nach Aufnahme in das Programm erfolgt die Antragstellung mittels des dafür vorgesehenen Formulars bei der Bewilligungsstelle. Diese erstellt den Bewilligungsbescheid.
- Anschließend erfolgt die Bonitätsprüfung durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Diese leitet die Darlehenszusage und den Bewilligungsbescheid zu.
- Die Auszahlung erfolgt auf Antrag (Formular "Ratenabruf") nach Baufortschritt, der bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
Bei stationären Pflegeeinrichtungen muss die Anmeldung des Projekts zum 1. März eines jeden Jahres erfolgen.
(Dies gilt nicht für Mietwohnungen.)- Bitte fügen Sie dem Antrag die folgenden Unterlagen (1-fach) bei:
- Lageplan (M 1 : 1 000) mit Flurnummern
- Bauzeichnungen (M 1 : 100)
- Wohnflächenberechnung nach Maßgabe des § 5 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) entsprechend §§ 42 bis 44 II. BV bzw. entsprechend WoFlV
- Grundbuchblattabschrift nach dem neuesten Stand
- Bestätigungen der bisherigen Darlehensgeber über Darlehensreste
- Nachweise über Zusagen von Fremdmitteln
- Nachweise über Eigenleistungen
- Nachprüfbare Kostenanschläge oder Kostenangebote
- Ablichtungen eines amtlichen Ausweispapiers eines jeden Antragstellers (nur bei Privatpersonen)
- Beizufügen sind ferner:
- In den Fällen, die die Anforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfüllen, ist mit dem Förderantrag die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten über die Planung der Baumaßnahme zur Erreichung einer Effizienzhaus-Stufe nach der BEG WG oder die Antragstellung für die Förderung nach der BEG EM nachzuweisen.
- Im Fall einer Baubetreuung sind beizufügen:
- Betreuungsvertrag
- Vertretungsvollmacht des Betreuers
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) - BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286
- Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR) - BayMBl. Nr. 201
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Altenpflegeeinrichtungen - Juristische Grundlagen, Merkblatt, Verfahrenshinweise usw.
- Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Mietwohnungen; Beantragung einer Förderung für Neu- und Umbaumaßnahmen
- Wohnraumförderung; Beantragung einer Staatsbürgschaft
- Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung
- Wohnraumförderung / Wohnungsbauförderung; Allgemeine Informationen
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung