Schwimmbadsanierung; Übermittlung des Verwendungsnachweises
Der Freistaat unterstützte die bayerischen Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder. Die Beantragung einer Förderung ist nicht mehr möglich.
Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Webanalyse akzeptieren“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Hier finden Sie auch weitere Informationen.
Sie befinden sich hier
Der Freistaat unterstützte die bayerischen Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder. Die Beantragung einer Förderung ist nicht mehr möglich.
Zweck der Förderung ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.
Gefördert werden
Förderfähig sind nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen und eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen, des Weiteren die dem Badebetrieb zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche.
Nicht förderfähig sind Sauna, Gastronomie, Rutschenanlagen, Sprungbecken und -türme, Planschbecken, Grunderwerbe etc.
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Soweit ein kommunales Unternehmen oder ein Verein ein Bad betreibt und an diesem förderfähige Maßnahmen durchführen möchte, kann die Kommune unter bestimmten Voraussetzungen und Maßgaben die Zuwendung beantragen und an das Unternehmen oder den Verein weiterleiten.
Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind im Jahr 2023 auf maximal 16.000 Euro je m2 Wasserfläche der förderfähigen Becken und höchstens 8 Millionen Euro gedeckelt. Diese Werte werden jährlich angepasst. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen (Bagatellgrenze). Bei vorsteuerabzugsberechtigten Kommunen verringern sich die Werte entsprechend.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
Der Förderrahmen beträgt 0 bis 80 Prozent. Ausschlaggebend sind:
Im Regelfall ergibt sich damit ein Fördersatz, der halb so hoch ist, wie er bei einer nach Art. 10 BayFAG geförderten öffentlichen Schule oder schulischen Sportanlage in der entsprechenden Kommune wäre.
In begründeten Einzelfällen können finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, eine Förderquote von bis zu 90 Prozent erhalten.
Für Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird ein Förderbonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
Öffnungszeiten allgemein
MO | 08:00 - 16:00 Uhr |
DI | 08:00 - 16:00 Uhr |
MI | 08:00 - 16:00 Uhr |
DO | 08:00 - 16:00 Uhr |
FR | 08:00 - 13:00 Uhr |
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Die geförderten Bäder sind für die allgemeine Nutzung bereitzuhalten. Die regelmäßige Nutzung für Schwimmunterricht muss nachgewiesen werden. Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein, der Baubeginn darf noch nicht erfolgt sein.
Eine Maßnahme kann in diesem Sonderprogramm nicht gefördert werden, wenn sie nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG), im Programm "Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)" oder in einem anderen Programm des Freistaats oder des Bundes förderfähig ist.
Das Förderprogramm endete am 31.12.2024. Es kann nur noch der Verwendungsnachweis an die zuständige Bezirksregierung übermittelt werden.
Das Förderprogramm endete am 31.12.2024. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage