Private Förderschulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften
Privat angestelltes Lehrpersonal an Förderschulen, für das der private Schulträger Personalkostenersatz erhalten kann, bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung.
An privaten Förderschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für diese Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte anderer Schularten sowie weiteres sonderpädagogisches Personal (z. B. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Heilerziehungspfleger/innen, Erzieher/innen).
Die schulaufsichtliche Genehmigung dieses Lehrpersonals dient der Feststellung und Sicherstellung der Qualität des Unterrichts. Die Genehmigung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Keiner schulaufsichtlichen Genehmigung bedürfen privat angestellte Pflegekräfte und privates Verwaltungspersonal an privaten Förderschulen.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 41 - Förderschulen
Ansprechpartner
Lehrpersonal private Förderschulen
Telefon +49 (0)871 808-1508
E-Mail foerderschulen@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Es muss ein schriftlicher Antrag des Schulträgers auf schulaufsichtliche Genehmigung für jede Lehrkraft bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirkes, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bei der zuständigen Regierung.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.
Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.
- für Lehrkraft für Sonderpädagogik, Lehrkraft, Fachlehrkraft, Religionslehrkraft
- Lebenslauf
- Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
- Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Arbeitsvertrag
- Abstellungsvertrag bzw. Missio Canonica/Vocatio (zusätzlich für Religionslehrkräfte)
- Nachweis des Masernschutzes
- für Heilpädagoginnen und -pädagogen im Förderschuldienst/sonstiges Personal
- Lebenslauf
- Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
- Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Arbeitsvertrag
- Nachweis des Masernschutzes
- für Verwaltungsangestellte, Differenzierungskräfte und Pflegekräfte
- Lebenslauf
- Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
- Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Nachweis des Masernschutzes
Für Unterrichtsgenehmigungen zum Einsatz an Realschulen und Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung fallen für den Schulträger Kosten für die befristete und unbefristete schulaufsichtliche Genehmigung an.
- Art. 33 und 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K
- Art. 114 Abs. 1 und Art. 99 Abs.1, Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und 3 Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 92 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 94 u. Art. 97 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Einlegung eines Widerspruchs