Schulverband; Organisation und Rechtsaufsicht
Ein Schulverband besteht, wenn sich mehrere Gemeinden verwaltungstechnisch zusammenschließen, um eine Schuleinrichtung gemeinsam zu führen.
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Ein Schulverband besteht, wenn sich mehrere Gemeinden verwaltungstechnisch zusammenschließen, um eine Schuleinrichtung gemeinsam zu führen.
Mit der Errichtung einer Grundschule oder Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon (Verbandsschule) entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) getroffen ist oder die Aufwandträgerschaft einem Zweckverband gem. Art. 17 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) übertragen wurde.
Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Er ist Träger des Schulaufwands für die Verbandsschule.
Ein Schulverband entsteht kraft Gesetzes. Voraussetzung hierfür ist eine Rechtsverordnung der Regierung nach Art. 26 BayEUG, in der ein Schulsprengel für eine Grundschule oder Mittelschule festgelegt wird, der über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht. Mit der Auflösung der Verbandsschule erlischt der Schulverband.
Im Übrigen verweist Art. 9 BaySchFG weitgehend auf das Zweckverbandsrecht.
Öffnungszeiten allgemein
MO | 08:00 - 16:00 Uhr |
DI | 08:00 - 16:00 Uhr |
MI | 08:00 - 16:00 Uhr |
DO | 08:00 - 16:00 Uhr |
FR | 08:00 - 13:00 Uhr |
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.