Berufliche Schule; Beantragung eines Gastschulbeitrages oder Kostenersatzes für Gastschüler
Der Freistaat Bayern gewährt Schulaufwandsträgern für Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Beschäftigungsort außerhalb des Schulsprengels der jeweiligen beruflichen Schule eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Beschulung in Form des Kostenersatzes.
Gegenstand
Schülerinnen und Schüler, deren gewöhnlicher Beschäftigungsort nicht im Sprengel der jeweiligen beruflichen Schule liegt, sind Gastschüler. Für sie kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 und 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen. Diese kann entweder durch die Geltendmachung eines Gastschulbeitrags oder Kostenersatzes erfolgen.
Der Freistaat Bayern beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten, in denen es sich um Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns oder um Schülerinnen und Schüler mit dem ausländerrechtlichen Status einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerberkinder) handelt. Vorbehaltlich der Mittelzuweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus werden auch Gastschulbeiträge oder Kostenersätze für Schülerinnen und Schüler gewährt, die einen in Art. 35 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aufgeführten ausländerrechtlichen Status besitzen (Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder vollziehbare Ausreisepflicht).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger.
Höhe
Die Berechnung der Gastschulbeiträge und Kostenersätze richtet sich nach den Maßgaben des § 7 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) in Verbindung mit Anlage 1 zur Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG).
Für die Wirtschaftsschulen wurde eine Gastschulbeitragspauschale in Höhe von 1.925 EUR festgesetzt, die die Berechnung nach Anlage 1 ersetzt. Diese Pauschalen werden im zweijährigen Turnus fortgeschrieben.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht
Ansprechpartner
Bezuschussung Berufsschüler
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Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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- Maßgebend sind nur die Verhältnisse zu dem Stichtag 20. Oktober gemäß Art. 113b Abs. 6 BayEUG.
- Bei Berufsschulen muss sich auch der Beschäftigungsort außerhalb Bayerns befinden.
- Erfordernis eines rechtmäßig begründeten Gastschulverhältnisses (z. B. Zustimmung zum Kostenersatz durch örtliche Regierung oder Ausbildungsberuf in der KMK-Liste) bei Kostenersatzforderungen für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen.
- Erforderlichkeit eines bestimmten ausländerrechtlichen Status zum oben genannten Stichtag(Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Duldung nach § 60a AufenthG oder vollziehbare Ausreisepflicht) bei Gastschulbeitrags- oder Kostenersatzforderungen für Asylbewerberkinder.
Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Angaben (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") bei den örtlich zuständigen Regierungen einzureichen.
Die Anträge sind bis 1. August des darauffolgenden Haushaltsjahres einzureichen.
- Berechnungsunterlagen
(nur erforderlich bei nicht pauschalierten Gastschulbeitragsforderungen) - Schülerlisten mit Angabe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der einzelnen Schülerinnen und Schüler außerhalb Bayerns
- Antrag auf Gastschulbeitrag bzw. Kostenersatz für Schüler mit ausländerrechtlichem Status
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
keine
- Art. 10 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
- § 7 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG) - GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
- Art. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
- Art. 35 Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) - GVBl. 2000 S. 414, 632; BayRS 2230-1-1-K
- Gastschulbeiträge und Kostenersatz für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns (BayVV Gastschulbeiträge) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus III/4-H4001-8/51 806; KWMBl. 1995 I S. 176; 2230.7-UK in der derzeit gültigen Fassung
- Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus IV.5-5 S 7400.10-4.66 565; KWMBl. 2003 I S. 261 in der derzeit gültigen Fassung
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