Dienstunfähigkeit; Beantragung der Untersuchung zur Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit bayerischer Beamtinnen/Beamten
Die Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit einer Beamtin/eines Beamten muss beantragt werden.
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Die Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit einer Beamtin/eines Beamten muss beantragt werden.
Medizinische Gutachten und Zeugnisse zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit können u.a. folgendes beinhalten:
Der/die Dienstvorgesetzte entscheidet über das Vorliegen:
Die Ernennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen:
Öffnungszeiten allgemein
MO | 08:00 - 16:00 Uhr |
DI | 08:00 - 16:00 Uhr |
MI | 08:00 - 16:00 Uhr |
DO | 08:00 - 16:00 Uhr |
FR | 08:00 - 13:00 Uhr |
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Die Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Antrag des/der Dienstvorgesetzten oder auf eigenen Antrag der Beamtin/des Beamten über den/die Dienstvorgesetzte(n).
Der Antrag auf Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit wird schriftlich bei der zuständigen Personalstelle gestellt, welche die Medizinische Untersuchungsstelle der jeweilig zuständigen Bezirksregierung beauftragt.
Von dieser werden die Beamtinnen und Beamten schriftlich zur amtsärztlichen Untersuchung geladen.
Im Regelfall findet die medizinische Untersuchung innerhalb von 4-6 Wochen nach Erteilung des Untersuchungsauftrages statt.
Die oder der Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer oder seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten innerhalb der letzten sechs Monate ein Zeugnis der zuständigen Medizinischen Untersuchungsstelle über die dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten einholen.
keine