Pflegefachfrau/Pflegefachmann; Beantragung einer Ausbildungsverkürzung
Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
Die zuständige Regierung kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen (vgl. § 12 Abs. 1 PflBG).
Nach § 12 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) sind Ausbildungen, welche die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, auf Antrag auf ein Drittel der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PflBG anzurechnen.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 53 - Gesundheit
Ansprechpartner
Generalistische Pflegeausbildung
Telefon +49 (0)871 808-1875
E-Mail pruefungen.gesundheitsfachberufe@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Postfach
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Durch die verkürzte Pflegeausbildung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden.
Der Antrag kann formlos schriftlich (postalisch oder per Mail) bei der zuständigen Regierung gestellt werden.
Über die Aufnahme an die Pflegeschule wird gesondert von der Schulleitung entschieden, daher muss mit dieser vorab ein Gespräch geführt werden.
keine
- Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis)
Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile
Entscheidungsgebühr: ab 5,00 EUR
- § 12 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
- Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege [Dateiformat: pdf]
- Generalistische Pflegeausbildung - Weitere Information rund um die generalistische Pflegeausbildung