Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Immissionsschutzrecht gilt für eine Vielzahl von Anlagen.
Bestimmte Anlagen wie auch landwirtschaftliche Großbetriebe können Quellen erheblicher Umweltverschmutzung sein - um dies zu verhindern, benötigen Betreiber solcher Anlagen eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Ob für die von Ihnen geplante Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen. Im Folgenden werden ausgewählte Aspekte des Genehmigungsverfahrens beschrieben, wobei dringend empfohlen wird, sich bei solchen Vorhaben möglichst frühzeitig an die für Sie zuständige Behörde zu wenden.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt werden.
Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder die Zulassung eines vorzeitigen Beginns möglich.
Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden.
Auch für die Errichtung und den Betrieb bzw. die Änderung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs im Sinne der 12. BImSchV sind, ist das Vorhaben anzuzeigen und ggf. eine Genehmigung nach § 23b BImSchG bzw. § 16a BImSchG einzuholen.
Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung bzw. das Bergamt.
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Sie müssen der zuständigen Behörde nachweisen, dass Sie bei der Errichtung, dem Betrieb sowie bei Änderungen einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Sie zeigen Ihr Vorhaben bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme bzw. vor der Durchführung des Vorhabens an.
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden.
In Sonderkonstellationen gelten andere Fristen, z. B. ist bei einem Antrag auf Repowering binnen sechs Monaten über diesen zu entscheiden.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen.
Jedoch ist z.B. bei einer geplanten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Änderung mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.
- Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall
vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")
- Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Empfänger: Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt)
- Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung, Vorbescheid, Teilgenehmigung oder Zulassung des vorzeitigen Beginns (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung, Vorbescheid, Teilgenehmigung oder Zulassung des vorzeitigen Beginns (Empfänger: Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt)
- Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern)
- Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt)
Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage