Afrikanische Schweinepest; Beantragung der Benennung durch Lebensmittelbetrieb
Wenn Sie bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest ein Schwein aus den Sperrzonen schlachten, zerlegen und verarbeiten oder das Fleisch und Fleischerzeugnisse lagern möchten, müssen Sie die Benennung des Betriebs beantragen.
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche der Kategorie A und somit bekämpfungspflichtig. Empfänglich sind bei uns das Hausschwein und das Wildschwein. Für den Menschen ist die Seuche ungefährlich. In Schweinebeständen kann es jedoch erhebliche Schäden anrichten. Für Schweine endet die Infektion in den weit überwiegenden Fällen tödlich. Das Virus hält sich insbesondere in Fleisch und Fleischerzeugnissen über Monate hinweg und bleibt ansteckend.
Sobald Afrikanische Schweinepest ausgebrochen ist, werden verschiedene Sperrzonen festgelegt.
- Im Fall des Ausbruchs beim Hausschwein:
- Sperrzone III
Sie umfasst die Schutzzone mit mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsort und die Überwachungszone mit mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsort. - gegebenenfalls Sperrzone I
Sie schließt sich nach außen an die Sperrzone III an.
- Sperrzone III
- Im Fall des Ausbruchs beim Wildschwein:
- Sperrzone II
Sie umfasst die infizierte Zone. Diese wird mit einem Radius von ca. 15 km um den Fundort des infizierten Wildschweines festgelegt. - Sperrzone I
Diese wird mit einem Radius von ca. 45 km um den Ausbruchsort herum festgelegt.
- Sperrzone II
Eine Benennung ist erforderlich für
- die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus den Sperrzonen II und III
- die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
- die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden
- die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese in Sperrzonen I, II und III liegen
Ausnahmen sind möglich für
- Zerlegungsbetriebe
- Verarbeitungsbetriebe
- Lagerbetriebe
Die Ausnahmen werden für lebensmittelrechtlich nicht zugelassene Betriebe durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erteilt. Bei lebensmittelrechtlich zugelassenen Betrieben erteilt die zuständige Regierung beziehungsweise die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Ausnahmegenehmigung.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Lebensmittelsicherheit
Telefon +49 (0)871 808-1642
E-Mail lebensmittelsicherheit@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
- Bauliche und / oder organisatorische Voraussetzungen für die Trennung lebender Schweine aus unterschiedlich reglementierten Sperrzonen
- Bauliche und / oder organisatorische Voraussetzungen für die Trennung von Warenströmen
- Sicherstellen der Rückverfolgbarkeit und der Nachvollziehbarkeit von Lieferketten
- Vorliegen eines Havariekonzeptes
- Gegebenenfalls Einrichtungen zur risikomindernden Behandlung
Die Anträge sind mit Anlagen bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt) einzureichen.
Nach Vorprüfung und Plausibilisierung werden die Anträge an die jeweilige Regierung weitergeleitet.
Die Bearbeitungsdauer beträgt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen und nach gegebenenfalls erforderlichen Änderungen 2 Wochen.
Die Konzepte und Nachweise sind schriftlich vorzulegen.
keine
150 bis 1000 EUR