Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Beantragung einer Erlaubnis
In Bayern dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Einrichtungen bedürfen daher einer Erlaubnis, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis der zuständigen Regierung, es sei denn,
- sie sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen,
- sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben oder
- sie sind als Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus organisiert, bei dem der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
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Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Die Erlaubnis setzt einen Antrag des Trägers oder Inhabers der Einrichtung voraus. Sie wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung
- die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) erfüllt sind,
- das erforderliche, fachlich geeignete Personal zur Verfügung steht,
- eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
- Räumlichkeiten in einer Beschaffenheit vorhanden sind, dass der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
- die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung und personelle Qualifikation zu deren sachgerechter Bedienung vorhanden ist
und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden.
Abweichend von dem dritten Punkt genügt es bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen, wenn eine ausreichende Notfallintervention durch die Einrichtung sichergestellt wird. Eine telemedizinische Intervention ist ausgeschlossen.
Der Antrag ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten, das ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen unverzüglich der Regierung zuleitet, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt. In dem Antrag des Trägers oder Inhabers ist die Einrichtung zu bezeichnen. Über den Antrag wird von der zuständigen Regierung entschieden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt höchstens 90 Tage beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Regierung alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig vorliegen.
Einrichtungen, die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereit sind, jedoch einer Erlaubnis nach den oben unter „Beschreibung“ genannten Bestimmungen nicht bedürfen, haben ihre Bereitschaft dem Gesundheitsamt anzuzeigen und dabei den Fortbildungsnachweis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz zu führen. Sie müssen die oben genannten „Voraussetzungen“ erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten schwangeren Frauen nicht alleine aufgrund der Erlaubniserteilung oder Ihrer Anzeige zur Verfügung gestellt werden. Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der in Bayern zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassenen Einrichtungen wird nur erteilt, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung in eine Auskunftserteilung eingewilligt haben.
- Approbationsurkunde
- Führungszeugnis (Belegart „0“)
Die Gebühren für die Erlaubniserteilung liegen zwischen 60,00 EUR und höchstens 300,00 EUR. Die Auslagen (z. B. Inspektionskosten, Postzustellgebühren) sind individuell nach der Gesundheitsgebührenverordnung abzurechnen. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu tragen.
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Verwaltungsgerichtliche Klage