Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Beantragung einer Erlaubnis
In Bayern dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Einrichtungen bedürfen daher einer Erlaubnis bzw. haben ihre Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen anzuzeigen.
Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis der zuständigen Regierung, es sei denn,
- sie sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen,
- sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben oder
- sie sind als Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus organisiert, bei dem der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.
Die Erlaubnis nach Art. 22 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) setzt einen schriftlichen Antrag der Träger oder Inhaber voraus, in dem die Einrichtung bezeichnet ist.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Gesundheitsrecht
Telefon +49 (0)871 808-1647
E-Mail gesundheitsrecht@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Gestütstraße 10
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Postfach
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Die Erlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung
- die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) erfüllt sind,
- das erforderliche, fachlich geeignete Personal zur Verfügung steht,
- eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
- Räumlichkeiten in einer Beschaffenheit vorhanden sind, dass der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
- die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung vorhanden ist
und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Der schriftliche Antrag ist an das Gesundheitsamt zu richten, das ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen unverzüglich der Regierung zuleitet, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt.
wenn alle Unterlagen und Angaben vollständig sind, max. 90 Tage
Die gesetzliche Schwangerschaftskonfliktberatung beinhaltet u. a. jede nach Sachlage erforderliche medizinische und soziale Information. Diese umfasst auch die Erteilung von Auskünften über erreichbare Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
- Approbationsurkunde
- Führungszeugnis (Belegart „0“)
Die Kosten (Gebühren) bewegen sich zwischen 60,00 bis max. 300,00 EUR.
Die Auslagen (z. B. Inspektionskosten, Postzustellgebühren) sind individuell nach der Gesundheitsgebührenverordnung abzurechnen.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage