Flugplatz; Beantragung einer Genehmigung zum Anlegen, bei Änderung und für den Betrieb
Die Anlegung, Änderung und der Betrieb von Flugplätzen müssen behördlich genehmigt werden.
Vor Erteilung der Genehmigung eines Flugplatzes sind in einem Verwaltungsverfahren mit Bürgerbeteilung insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Belange der Raumordnung und Landesplanung;
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
- Schutz vor Fluglärm;
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- Eignung des Geländes
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 25 - Luftamt Südbayern
Ansprechpartner
Flugplatzangelegenheiten, Fachtechnische Beratung
Telefon +49 (0)89 2176-2589
E-Mail luftfahrthindernisse@reg-ob.bayern.de
Flugplatzangelegenheiten, Genehmigungen (Oberbayern, Niederbayern)
Telefon +49 (0)89 2176-3451
E-Mail luftfahrthindernisse@reg-ob.bayern.de
Flugplatzangelegenheiten, Genehmigungen (Schwaben, München)
Telefon +49 (0)89 2176-2949
E-Mail luftfahrthindernisse@reg-ob.bayern.deBitte senden Sie uns Anträge oder vorzulegende Unterlagen postalisch oder per E-Mail zu. Für Auskünfte stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.
Bitte beachten Sie unsere Telefonsprechzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 - 15:00 UhrFür persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter.
Hausanschrift
Terminalstraße Mitte 18, MAC-Süd, Ebene 5
85356 München-FlughafenPostanschrift
Postfach 24 14 42
85336 München-Flughafen
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des möglichen Betreibers;
- charakterliche Unbedenklichkeit des Betreibers (bei natürlichen Personen)
- Angaben über Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers
- Erklärung über schwebende Strafverfahren
- Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörden
- Angaben bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts
außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt - bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeitsnachweis
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasserflugplätzen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen
- Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug- und Flugplatzbetriebsabwicklung
- diverse Planunterlagen und Gutachten (siehe § 51 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Etwa 150 - 400.000 Euro
