Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, muss seine Beschäftigten gemäß § 63 Strahlenschutzverordnung unterweisen. Die Unterweisung hat Informationen zu umfassen über
- die Arbeitsmethoden,
- die möglichen Gefahren,
- die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
- die relevanten Inhalte von Strahlenschutzrecht, Genehmigung/ Anzeige und Strahlenschutzanweisung
- sowie die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Körperdosis.
Diese Unterweisung hat mündlich zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag zulassen, dass die Unterweisung unter Zuhilfenahme von E-Learning-Angeboten oder audiovisueller Medien durchgeführt wird, wenn die betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.