Erziehungshilfe; Beantragung einer Förderung für ehrenamtliches Engagement
Der Freistaat Bayern fördert das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe.
Zweck
Die staatlichen Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement in der Erziehungshilfe zu verbessern.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung ist die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Aufgabenbereich der offenen Erziehungshilfe tätig sind.
Insbesondere im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen werden aktive und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger tätig, die in besonderer Weise dazu beitragen, zwischenmenschliche Beziehungen und solidarisches Handeln in der Gemeinschaft zu stärken. Diese ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von fachkundigen Beratungskräften und durch die in diesen Bereichen tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe unterstützt.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für hauptamtliches (voll- oder teilzeitbeschäftigtes) Fachpersonal. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Fachpersonal werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) bemessen. Für Aushilfskräfte, die wegen Urlaub, Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit dieses Fachpersonals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben zuschussfähig.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Macari, Samuele - Arbeitsgebietsleiter
Arbeitsbereichsleiter soziale Förderungen
Telefon +49 (0)89 2176-3187
Fax +49 (0)89 2176-403187
E-Mail foerderverfahren.soziales@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Hausanschrift
Maximilianstraße 39
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80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.
Die Maßnahmen des Zuwendungsempfängers müssen auf ein längerfristiges Wirken angelegt und geeignet sein, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien wirksam zu verankern.
Die Fachkräfte, für die eine staatliche Zuwendung beantragt wird, müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagoge/Diplomsozialpädagogin (FH) bzw. Diplompsychologe/Diplompsychologin (Univ.) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Ausnahmen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.
Der Antrag eines freien Trägers ist mit den Antragsunterlagen bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern einzureichen. Bei erstmaliger Antragstellung muss der Antrag bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle eingehen; die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Antragseingang allgemein erteilt. Sofern die Maßnahme einen örtlichen Bezug hat und in die Gesamt- und Planungsverantwortung des örtlichen Jugendamtes fällt, ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Förderungswürdigkeit erforderlich. Insbesondere muss daraus Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und dem Träger im Hinblick auf das Projekt hervorgehen.
Die Regierung von Oberbayern übersendet dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration die Förderungsvorschläge bis zum 1. Mai eines Jahres. Das Ministerium entscheidet über die Förderungsvorschläge und teilt der Regierung die Haushaltsmittel zur Bewilligung zu. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
Derzeit werden keine weiteren Träger in die Förderung aufgenommen!
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
- Erforderliche Unterlage/n
- formloser Antrag
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) -
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Es fallen keine Kosten an.
