Fluglärmschutz; Beantragung einer Entschädigung bei Bauverboten
Eigentümer von Grundstücken im Lärmschutzbereich eines Flughafens können eine Entschädigung bei Bauverboten beantragen.
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Eigentümer von Grundstücken im Lärmschutzbereich eines Flughafens können eine Entschädigung bei Bauverboten beantragen.
Die Ansprüche ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in Verbindung mit der Lage von Grundstücken oder Gebäuden innerhalb von Schutzzonen.
Das FluLärmG definiert drei Schutzzonen innerhalb eines Lärmschutzbereichs; zwei Schutzzonen für den Tag (Tag-Schutzzone 1 und Tag-Schutzzone 2) und eine Schutzzone für die Nacht (Nacht-Schutzzone). Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz erfolgt durch eine Verordnung dere Staatsregierung.
Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 Satz 1 FluLärmG die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer insoweit eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen. Der Eigentümer kann ferner eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht hat.
Zuständige Behörden sind in Bayern die
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Die Entschädigung wird auf Antrag des Eigentümers festgesetzt. Dieser ist beim zuständigen Luftamt einzureichen. Der Antrag kann formlos erfolgen.