16.02.2023

Geldwäschegesetz: Neue Regelungen in Kraft getreten

Mit dem bundesweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SGD II), das Ende vergangenen Jahres in Kraft getreten ist, soll die Bekämpfung von Geldwäsche weiter verstärkt werden. Eine der Änderungen im Geldwäschegesetz ist das neu eingeführte Barzahlungsverbot beim Erwerb von Immobilien. Dieses betrifft Kaufvorgänge von inländischen Immobilien und untersagt künftig das Begleichen der geschuldeten Gegenleistung mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen. Das Barzahlungsverbot gilt für Rechtsgeschäfte, die ab dem 1. April 2023 geschlossen werden.

Die Regierung von Niederbayern wird als zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtete Betriebe (darunter Immobilienmakler) überprüfen, ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und das neu eingeführte Barzahlungsverbot beim Immobilienerwerb eingehalten werden. Die Federführung hat das Sachgebiet „Sicherheit und Ordnung“.

Das Sachgebiet „Sicherheit und Ordnung“ der Regierung nimmt – mit Zuständigkeit für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberbayern – die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz für die Berufsgruppen der Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände sowie bestimmte Dienstleister und Finanzunternehmen wahr. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht wird sichergestellt, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes beachtet werden.