15.03.2023
Walzverbot: Frist verschoben – Grünlandflächen dürfen bis 1. April gewalzt werden – gilt nicht für Wiesenbrütergebiete – Allgemeinverfügung erlassen
Grünlandflächen dürfen ausnahmsweise bis 1. April (statt bis 15. März) gewalzt werden. Das hat die Regierung von Niederbayern jetzt per Allgemeinverfügung erlassen. Grund sind die weiterhin andauernden hohen Bodenfeuchten, die eine Verschiebung der Walzfrist erforderlich machen. Von der Regelung ausgenommen sind Wiesenbrütergebiete – hier gilt das Walzverbot bereits ab 15. März.
Gemäß des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist zum Schutz von Wiesenbrütern das Walzen von Wiesen und Weiden nach dem 15. März bis zur ersten Mahd verboten.
Wenn allerdings vor diesem Stichtag, also vor dem 15. März, wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse das Walzen noch nicht möglich ist, kann diese Frist auch verschoben werden.
Zuständig hierfür sind die jeweiligen Bezirksregierungen. Ziel einer solchen „Fristverlängerung“ ist, den regionalen und jahresspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden und damit den Artenschutz sowie die Belange der Landwirtschaft praxisgerecht in Einklang zu bringen.
Die Regierung von Niederbayern hat jetzt eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen: Aufgrund der diesjährigen andauernden hohen Bodenfeuchte in Niederbayern darf Grünland bis einschließlich 1. April gewalzt werden.
Doch Achtung: Wiesenbrütergebiete bilden hier die Ausnahme – das heißt, dass das Walzen in sämtlichen niederbayerischen Wiesenbrütergebieten zum Schutz von Gelegen bereits nach dem 15. März verboten ist. Denn insbesondere Brachvögel und Kiebitze beginnen zu diesem Zeitpunkt mit dem Brüten.
Wo genau sich die Wiesenbrütergebiete befinden, kann auch online über das „FIN-Web“-Portal auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ermittelt werden: http://fisnatur.bayern.de/webgis. Dazu muss unter „Arten- und Biotopschutz“ der Reiter „Wiesenbrüterkulisse“ aktiviert werden.
Landwirte finden Informationen zu den Wiesenbrütergebieten auch im „integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System“ (iBALIS) der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung.
Die ausführliche Allgemeinverfügung der Regierung von Niederbayern kann HIER online eingesehen werden.
Hintergrund: Warum ist Walzen notwendig?
Das Walzen von Grünland im zeitigen Frühjahr dient zur Rückverfestigung des Bodens nach dem Winterfrost, zur Anregung der Durchwurzelung und zum Einwalzen von Steinen. Der Boden darf hierzu weder zu nass, noch zu trocken sein (Feuchtegehalt nicht über 80 Prozent der nutzbaren Feldkapazität) und die Gräser sollten sich im Stadium des Wiederergrünens befinden. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse ist in Niederbayern das Walzen oft erst nach dem 15. März möglich. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage.
Fachliche Grundlage für die Allgemeinverfügung der Regierung von Niederbayern und damit für die Fristverlängerung des Walzens bis einschließlich 1. April sind aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) und eine darauf aufbauende Empfehlung der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen. Darüber hinaus: die Einschätzungen der aktuellen Situation des Brutgeschehens der Wiesenbrüter durch das Landesamt für Umwelt.
Gründlandflächen dürfen ausnahmsweise bis 1. April, Wiesenbrütergebiete nur bis 15. März gewalzt werden. Die Karte zeigt die Wiesenbrütergebiete in Niederbayern, in denen nach dem 15. März nicht mehr gewalzt werden darf. Die auf der Karte eingezeichneten Nummern können in der Tabelle der von der Regierung erlassenen Allgemeinverfügung dem jeweiligen Wiesenbrütergebiet zugeordnet werden. Eine flächenscharfe Einsichtnahme bietet das Portal „FIN-Web“ (http://fisnatur.bayern.de/webgis).
Quelle: Kartengrundlage Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung, Kartographie: Regierung von Niederbayern