Berufsausbildung Landwirt/Landwirtin; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung
Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin bei der zuständigen Regierung beantragen.
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen der einzelnen Prüfungsbereiche, sowie den Ausbildungsrahmenplan finden Sie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt / zur Landwirtin.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen betrieblichen Teil.
Die schriftliche Prüfung wird in den nachfolgenden Prüfungsfächern an einem Tag durchgeführt. Es müssen hierbei Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen beantwortet werden:
- Pflanzenproduktion: 90 Minuten
- Tierproduktion: 90 Minuten
- Wirtschafts- und Sozialkunde: 90 Minuten
In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten.
Mit der Antragstellung auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann der Prüfling sowohl in der Pflanzen- als auch in der Tierproduktion 2 Betriebszweige zur betrieblichen Prüfung auswählen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich sich z. B. der Ausbildungsbetrieb befindet:
- für Auszubildende ist der Ort ihres Ausbildungsbetriebes maßgeblich
- für Auszubildende der Hochschule-Dual Weihenstephan ist als Ort "Pfaffenhofen a.d. Ilm" maßgeblich, d.h. Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern
- für Auszubildende der Hochschule-Dual am Studienort Triesdorf ist als Ort "Triesdorf" maßgeblich, d.h. Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken
- für Prüfungsbewerber, die am Bildungsprogramm Landwirt teilnehmen, ist der Ort des Ergänzungsseminares maßgeblich
- für Prüfungsbewerber, welche eine Zulassung aufgrund ihrer Praxiszeit ohne Teilnahme am Bildungsprogramm Landwirt anstreben, ist der Wohnort maßgeblich
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
Ansprechpartner
Bildung Landwirtschaft
Telefon +49 (0)871 808-1910
E-Mail bildung-lw-hw@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Am Lurzenhof 3
84036 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Berufsbildungsgesetz - BBiG)
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Zulassung in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG)
Zur Abschlussprüfung wird auch zugelassen wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der eineinhalbfachen Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen
Auszubildende: Die Antragsformulare werden durch die zuständige Regierung an die Ausbildungsbetriebe versendet.
Teilnehmer am Bildungsprogramm Landwirt: Die Antragsformulare werden durch die Berater für Bildungsfragen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an alle Interessenten versendet.
Bewerber, welche eine Zulassung in besonderen Fällen (nach § 45 Abs. 2 BBiG) anstreben werden gebeten sich mit der zuständigen Regierung telefonisch bzw. per E-Mail in Verbindung zu setzen.
Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Abschlussprüfung gestellt werden.
- Im Falle der Beantragung der Berücksichtigung behindertenspezifischen Belange sind eine umfassende Begründung und ein fachärztliches Attest beizufügen.
Bei Zulassung im Rahmen der dualen Ausbildung (§§ 43 und 45 Abs. 1 BBiG) fällt keine Gebühr an.
Bei Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG fällt eine Prüfungsgebühr in Höhe von 180 EUR an.
- § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage