Ersatzneubau der 380-kV-Leitung St. Peter – Pleinting

Das Raumordnungsverfahren für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung St. Peter - Pleinting ist abgeschlossen.

Die Firma TenneT TSO GmbH beabsichtigt, die zwischen Pirach und Pleinting bestehende 220-kV-Leitung nach den Vorgaben des Bundesbedarfsplangesetzes durch eine leistungsstärkere 380-kV-Leitung zu ersetzen. Der ca. 45 km lange Abschnitt des Ersatzneubaus umfasst die Verbindung zwischen den Umspannwerken St. Peter am Hart (Österreich) und Pleinting (Landkreis Passau). Die bestehende Leitung soll nach Inbetriebnahme der neuen Höchstspannungsleitung zurückgebaut werden.

Als höhere Landesplanungsbehörde hat die Regierung von Niederbayern das Vorhaben - mit Ausnahme von zwei Abschnittsvarianten - unter Berücksichtigung mehrerer Maßgaben als raumverträglich beurteilt. Die beiden Abschnittsvarianten "Pleinting Ost 2" und "Aldersbach West 1" entsprechen nicht den Erfordernissen der Raumordnung.

Im Mittelpunkt des Raumordnungsverfahrens stand die Frage, wie sich das geplante Vorhaben auf die für die Raumordnung wichtigen Aspekte - wie beispielsweise Siedlungsstruktur, Wohnumfeldschutz, gewerbliche Wirtschaft, Natur und Landschaft, Wasser und Immissionsschutz sowie Energieversorgung - auswirkt. Hierzu erfolgte durch die Regierung eine umfangreiche Anhörung von Fachbehörden, Kommunen und betroffenen Verbänden sowie eine Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die Raumverträglichkeit des Gesamtvorhabens knüpft die Regierung von Niederbayern nach Abwägung aller betroffenen Belange an eine Reihe von Maßgaben, Prüfaufträge und Hinweise für den weiteren Planungsprozess und das nachfolgende Planfeststellungsverfahren.

In der Gesamtschau kommt die Regierung aber zu dem Ergebnis, dass aus raumordnerischer Sicht die positiven Aspekte die negativ betroffenen Belange überwiegen und die Planung unter der Berücksichtigung von Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung zu bringen ist.

Bei der landesplanerischen Beurteilung handelt es sich um ein Gutachten zur Raumverträglichkeit. Eine abschließende Entscheidung über das Vorhaben ist damit nicht verbunden; diese ist dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Dort erfolgt auch eine Würdigung privatrechtlicher Belange.

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